Satzung
875 Jahre Stift Quernheim e.V.
§1 Sitz und Name
1) Der Verein trägt den Namen “875 Jahre Stift Quernheim e.V.“ im Folgenden “Verein“ genannt.
2) Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Kirchlengern. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Oeynhausen eingetragen werden.
§2 Zweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde, der Ortsverschönung und des Freifunks.
3) Der Verein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 4 dargestellten Aufgaben in den Ortsteilen Stift Quernheim, Quernheim und Klosterbauerschaft zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.
4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Unterstützung folgender Bereiche (ohne Übernahme einer entsprechenden rechtlichen Verpflichtung):
a) Organisation und Durchführung von (ortshistorischen) Veranstaltungen.
b) Organisation von kulturellen Veranstaltungen.
c) Erhalt örtlicher Kulturgüter, um die geschichtliche und kulturelle Tradition zu bewahren und Konservierung geschichtlichen Wissens für die Nachwelt.
d) Aufbau eines Freifunknetzes in Stift Quernheim, Quernheim und Klosterbauerschaft.
e) Durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck und deren Weiterleitung an die Gemeinde Kirchlengern oder andere steuerbegünstigte Körperschaften dienen, betätigt sich der Verein auch als Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO).
5) Zur Erfüllung seiner Aufgaben darf sich der Verein auch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen kann oder will.
§3 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitglieder
1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als Einzelmitglieder angehören.
2) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
3) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand zu richten und mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist.
b) durch Ausschluss aus dem Verein, der vom Vorstand aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden kann.
Der Ausschluss wird sofort wirksam, wenn nicht binnen einer Frist von einem Monat hiergegen beim Vorstand Einspruch eingelegt wird. Der Ausschluss ist dem Ausgeschlossenen schriftlich zu erklären und – sofern gewünscht – zu begründen. Über den Ausschluss entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
c) durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person.
4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits entrichteten Beiträgen und Gebühren.
5) Die Mitgliedschaft kann mit dem vollendeten 18. Lebensjahr erworben werden.
§5 Mitgliedsbeiträge
1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind anteilig mit dem Eintritt fällig.
2) Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres für das betreffende Jahr fällig. Zahlungsrückstände von mehr als einem Jahresbeitrag ziehen im Regelfall den Ausschluss nach sich.
3) Im Übrigen finanziert sich der Verein aus Spenden, besondere Umlagen seiner Mitglieder im Einzelfall, Einnahmen aus Festveranstaltungen und sonstige Zuwendungen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus
• dem/der 1. Vorsitzenden
• dem/der beiden stellvertretenden Vorsitzenden
2) Der Vorstand bestellt Beisitzer für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorsitzenden. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen. Vorstand und Beisitzer bilden den erweiterten Vorstand.
3) Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes wirksam vertreten.
4) Nach Gründung beträgt die erstmalige Amtszeit des Vorsitzenden 3 Jahre, danach jeweils 2 Jahre. Der weitere Vorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand oder Beisitzer.
§8 Aufgaben des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Vereins sowie die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung einschließlich der Führung eines Mitgliederverzeichnisses.
2) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und die Mittel des Vereins.
3) Innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Jahresabschluss der
Mitgliederversammlung vorzulegen.
4) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
5) Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, die Sitzungen des Vorstandes müssen nicht öffentlich sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
• die Wahl und Abwahl des Vorstands
• Entlastung des Vorstands
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfern/innen
• Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Festlegung der Beitragsordnung
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist 14 Tagen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
6) Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch 2 natürliche Personen vertreten von denen jeder eine Stimme hat. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Kassenprüfung
1) Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
§11 Aufwendungsersatz
1) Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt.
2) Organträger haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
3) Ihnen kann auch eine jährliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.26a EStG gewährt werden. Einzelheiten werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.
§12 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchlengern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke für die Ortsteile Stift Quernheim, Quernheim und Klosterbauerschaft zu verwenden hat.
§13 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde am 05.05.2021 beschlossen und tritt nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Oeynhausen in Kraft.
Kirchlengern, den 05.05.2021